Bundestag verlängert Sonderregelungen des Covid-19-Gesetzes bis zum 31.08.2022

Mit Wirkung vom 14. September 2021 hat der Bundestag unter anderem die Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Die Regelungen des Covid-19-Gesetzes sollen nicht mit dem 31.12.2021 auslaufen, sondern noch bis einschließlich 31. August 2022 gelten. In der Ausgabe 4/2021 von „Der Fachberater“ wird das Thema ausführlich durch Rechtsanwalt Karsten Duckstein dargestellt.

Zusammenfassend bedeutet das für Kleingartenvereine und -verbände, dass

• Vorstände weiterhin im Amt bleiben, auch wenn die satzungsmäßige Amtszeit in den Jahren 2020, 2021 sowie bis zum 31.08.2022 ausgelaufen ist oder ausläuft;
• der Vorstand eines Vereines nicht verpflichtet ist, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, solange das aufgrund der Pandemiesituation nicht erlaubt oder für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist;
• Mitgliederversammlungen auch ohne entsprechende Satzungsregelung ganz oder teilweise virtuell, d.h. unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln, durchgeführt werden können;
• auch ohne entsprechende Satzungsregelung schriftliche Beschlussfassungen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen durchgeführt werden können.

Gesetzgeber erlässt weitere coronabedingte Regelungen zur Mitgliederversammlung

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie hat der Bundestag am 22.12.2020 das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ erlassen. In diesem Gesetz sind auch Regelungen bezüglich der Mitgliederversammlung von Vereinen sowie zur Tätigkeit der Vorstände von Vereinen und Verbänden enthalten, die am 01.03.2021 in Kraft treten.

Festlegung des Vorstandes zur Teilnahme an virtueller Mitgliederversammlung

In der bisherigen Corona-Ausnahme-Regelung war festgelegt, dass der Vorstand eines Vereines auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen kann, ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Mitgliederrechte auf dem Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
Hierbei war die rechtliche Frage aufgetreten, wie damit umzugehen ist, wenn Mitglieder erklären, dass die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel für sie unzumutbar sei. Dies hätte unter Umständen zu begründeten Anfechtungen von virtuell gefassten Versammlungsbeschlüssen führen können.

In der neuen Regelung hat der Gesetzgeber dem Vorstand nunmehr auch die Möglichkeit gegeben, auch ohne Satzungsbestimmung festzulegen, dass die Mitglieder an der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen müssen. Dies bedeutet, dass der Vorstand verbindlich festlegen kann, dass ausschließlich eine virtuelle Mitgliederversammlung stattfindet. Dies ist mit der rechtlichen Situation vergleichbar, wenn die Satzung eine verbindliche Regelung der virtuellen Mitgliederversammlung enthält.

Der Einwand, dass die Nutzung telekommunikativer Mittel für den Einzelnen unzumutbar sei, ist damit abgeschnitten. Ungeachtet dieser rechtlichen Möglichkeit sollte ein Vorstand hiervon jedoch nur Gebrauch machen, wenn der überwiegende Teil der Vereinsmitglieder an einer virtuellen Mitgliederversammlung tatsächlich teilnehmen kann.

Mitgliederversammlung kann verschoben werden

Ebenfalls neu in das Gesetz eingefügt wurde in § 5 ein Abs. 2a. Danach ist der Vorstand abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass die Mitgliederversammlung ohne Nachteile für den Verein oder den Vorstand verschoben werden kann. Das gilt, solange Kontaktbeschränkungen o. ä. Auflagen bestehen, und die anstehenden Beschlussfassungen nicht unabdingbar sind.

Mitgliederversammlung kann weiterhin erzwungen werden

Vom Gesetz unberührt blieb die Bestimmung des § 37 BGB, wonach 1/10 der Mitglieder des Vereins oder aber die in der Satzung vorgesehene Minderheit die Durchführung einer Mitgliederversammlung erzwingen kann. Dieses Recht besteht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 23.11.2020 auch unter Pandemiebedingungen, da auch derzeit die Möglichkeit der Durchführung von Mitgliederversammlungen bzw. schriftlicher Beschlussfassungen besteht.

Virtuelle Versammlungen und schriftliche Beschlussfassung für Vorstände und andere Vereinsorgane möglich

Virtuelle Versammlungen und schriftliche Beschlussfassung für Vorstände und andere Vereinsorgane möglich

Karsten Duckstein
Rechtanwalt